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In Deutschland gilt ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen, Zuwiderhandlungen stehen gemäß §284 ff des Strafgesetzbuches unter Strafe. Von besonderem Interesse dürfte der §285 StGB sein, der auch die bloße Teilnahme an einem verbotenen Glücksspiel unter Strafe stellt. Auch die Werbung für illegales Glücksspiel steht unter Strafe.
Damit stellt sich unmittelbar das Problem, inwieweit die Teilnahme an einem Online-Glückspiel strafbar ist, wenn der Veranstalter seinen Sitz im Ausland hat und dort eine gültige Konzession besitzt.
Die Antwort, die dem Gesetzgeber in Deutschland dazu eingefallen ist, kann wirklich nur Politikern einfallen, die sich E-Mails ausdrucken lassen müssen, weil sie sonst nicht wissen, wie man sie lesen kann: Die Paragraphen 284ff des StGB gelten für alle Glücksspielseiten, die „von Deutschland aus aufrufbar sind“! Kann so etwas merkwürdiges jemandem einfallen, der „Internet“ fehlerfrei buchstabieren kann?
Dennoch scheint die höchstrichterliche Rechtsprechung dem zu folgen.
Im Jahre 2000 stellte ein australischer Staatsbürger auf einem Server in seinem Heimatland eine Website ins Netz, auf der er den Holocaust leugnete. So schlimm das ist, es ist in Australien nicht strafbar.
Der BGH bestätigte aber, dass dieser Australier nach deutschem Recht verurteilt werden darf, da die Seite von Deutschland aus aufrufbar ist. Eine problematische Entscheidung, die in Zeiten von Twitter und Co bedeutet, die halbe Menschheit deutschem Recht zu unterstellen.
Wenn alle Staaten dies so handhabten, würde vermutlich jeder zweite im Urlaub verhaftet.
Für Betreiber von Online Casinos bedeutet dies, dass sie sich nach deutschem Recht strafbar machen, solange der BGH von seiner diesbezüglichen Rechtsprechung nicht abrückt.
Gleiches gilt prinzipiell auch für Online-Spieler, sofern sie einen deutschen Internetanschluss benutzen. Zwar findet in der Praxis eine Strafverfolgung in der Regel nicht statt, aber dadurch wird jede rechtliche Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen gegen Casinobetreiber praktisch unmöglich.
Wer bei nicht ausgezahlten Gewinnen Anzeige erstatten will, muss sich dabei zugleich selbst einer Straftat bezichtigen. Für den Spieler bedeutet dies, dass er den Betreibern, die ihren Sitz meist z.B. auf Barbados oder den Bermudas haben, einfach vertrauen muss.
Die Zahl der Online Casinos wird momentan auf etwa 2000 geschätzt. Konkrete Bewertungen sind nicht möglich, da die Vertrauenswürdigkeit der angeblichen Bewertungen von Usern im Internet nicht geprüft werden kann. Außerdem sei an die Strafbarkeit der Werbung für solche Casinos erinnert.
Eine bewertete Übersicht der angeblich besten Online-Casinos findet sich zum Beispiel auf casinoportalen.de oder auf deutschecasinos.com. Die Einschätzung der dort gegebenen Informationen bleibt dem Leser überlassen.
Hinweise auf schwarze Listen negativ aufgefallener Online-Casinos finden sich auf: casino-webweiser.de/blacklist.htm |
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